Hansestadt Lübeck
Fachbereich Stadtplanung

23539 Lübeck


 

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Le/Ti                                      19.5.2005                                                                        18. Juni 2005

Bebauungsplan 33.30.00 – Wochenendhausgebiet Priwall –

- Entwurf vom 9. 5. 2005 -

Sehr geehrte Frau Lorenzen, sehr geehrte Frau Leckband,

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mitglieder tragen wir gegen den o.g. B-Plan-Entwurf nachfolgend aufgeführte Einwände und Bedenken, Ergänzungsvorschläge und Änderungsanträge vor.

Begründend weisen wir vorweg weiterhin auf die Grundsatzerklärung vom 14.1. sowie unsere Schreiben vom 31.1., 5.2., 26.4., 2.5. und 31.5.2005 hin, die aufrecht erhalten und auch zum Gegenstand unseres heutigen Vortrages erklärt werden

Ergänzend und zusammenfassend tragen wir vor:

  1. Wir widersprechen weiterhin der Entscheidung der Hansestadt Lübeck, einen Bebauungsplan für die Priwall-Wochenendhaussiedlung aufzustellen, nachdem sie diese verkauft hat. Die Hansestadt Lübeck als Verkäuferin muss sich u.E. entgegenhalten lassen, dass mit dem Verkauf der Siedlung und der nachträglichen Aufstellung eines B-Planes für die Siedlung die Geschäftsgrundlage so erheblich verändert wurde, dass von einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben ausgegangen werden könnte. Das gilt u.U. um so mehr, wenn im Nachhinein festzustellen ist, dass wenige Monate später der Quadratmeterpreis für ein in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenes Grundstück erheblich unter dem den Wochenendhausbesitzern abverlangten Preis liegt. Diese haben 100,- bis 150, Euro zu zahlen gehabt, während der Käufer der benachbarten Flächen rd. 21,- Euro pro Quadratmeter zahlen soll. Bei beiden Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne Erschließungskosten. Der Vergleich dieser Nettopreise ist geboten und gerechtfertigt und weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.

Das Verhalten der Hansestadt als Verkäuferin der Grundstücke und als    >>

Verwaltungsorgan bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist zu würdigen  und darf nicht widersprüchlich sein. Unter gebührender Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage wird beantragt und gefordert:

Unter Aufhebung der bisherigen Beschlüsse wird beschlossen, keinen Bebauungsplan für die Priwall-Wochenendhaussiedlung aufzustellen.

Es verbleibt dann bei der bisherigen Rechtslage auf der Grundlage der Kaufverträge mit TEG-Teilungserklärung, der LBO, BauGB, BauNVO  etc.

  1. Zum Bebauungsplan-Entwurf i.d.F. vom 9.5.2005 tragen wir im Nachgang zu dem Gespräch bei Ihnen vor und beantragen
     
  • a) Der in der Planzeichnung und der Zeichenerklärung aufgeführte „Ostseeradwanderweg“ wird ersatzlos gestrichen.

Diese „Last“ ist weder in der Teilungserklärung noch in den Kaufverträgen aufgenommen worden. Danach sind die Wege der Siedlung nur für den öffentlichen Fußgängerverkehr zugänglich zu halten. Es wird bestritten, dass die Hansestadt Lübeck nachträglich nach dem Verkauf der Siedlung „auf kurzem Weg“ per Bebauungsplan das private TEG-Grundstück mit zusätzlichen Belastungen versehen kann, die mit der zukünftigen Bebauung in der Siedlung primär nichts zu tun haben.

·        b) Zu Teil B – Text

Grundsätzlich sollten mit Rücksicht auf die besonderen Umstände (keine unbebauten Flächen, sondern eine gewachsene und im wesentlichen mit der Bebauung abgeschlossene Siedlungsstruktur, deren TEG-Flächen vor B-Plan-Beschlussfassung verkauft worden sind) Reglementierungen durch einen nachträglich aufgestellten B-Plan so gering wie irgend möglich erfolgen, und auch nur dann, wenn unabdingbar notwendig. Grundsätzlich sollte und kann, wenn Einzelheiten schon geregelt sind, wie z.B. in der Teilungserklärung, den Kaufverträgen, LBO usw., auf zusätzliche Reglementierungen durch einen B-Plan verzichtet werden. Das hätte die Hansestadt Lübeck in korrekter Weise vor dem Verkauf mach können und müssen. Nunmehr sollte und kann auf die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der TEG-Grundstückseigentümer gesetzt werden. Es würde auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen werden, wenn nach dem Verkauf und der nachträglichen Aufstellung eines B-Planes Bauwillige mit zusätzlichen und teilweise erheblich verschlechterten Bedingungen rechnen und planen müssen.  Sollte der letzte B-Plan-Entwurf unter Berücksichtigung die Grundsätze nicht noch einmal von Amts wegen überarbeitet und geändert werden, wird beantragt, folgende Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge zu berücksichtigen:

·        1) Zu I. 2. „Spiegelstrich 2“ (i.f. Sp u. Nr.)

Wenn der Begriff des Wintergartens in der LBO definiert ist, kann der Zusatz „z.B. unbeheizte Wintergärten“ ersatzlos gestrichen werden Er ist nicht notwendig i.S. der vorstehenden Ausführungen.

·        2) Zu I. 3: Nebenanlagen

Die Einschränkungen bei den Nebenanlagen , sind, soweit sie von der bisherigen Regelung und der LBO abweichen, ersatzlos zu streichen. Das gilt insbesondere für Unzulässigkeit von den Nebenanlagen in den Abstandsflächen und die Größe. Auch das ist gegenüber dem vorherigen Zustand und der bisherigen Rechtslage nach dem Verkauf eine nachträgliche Schlechterstellung und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Schließlich ist auch gebührend zu berücksichtigen, dass es sogar in „normalen“ Wohnsiedlungen zulässig ist, Nebenanlagen (und auch erheblich größere) in Abstandflächen zu errichten. Es gibt u.E. keinen rechtlich ausreichend begründbaren Anlass, in diesem Fall die Eigentümer der TEG-Grundstücke der Wochenendhaussiedlung rechtlich schlechter zu stellen als andere Hauseigentümer.

·        3) Zu I. 5.Höhe der baulichen Anlagen

Im letzten Absatz ist hinter „Die gastronomischen Betriebe...“ hinzuzufügen „und das Vereinshaus...“. Das entspricht u.E. dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

·        4) Zu II.2. Dachaufbauten

 Der Text nach „unzulässig.“ sollte ergänzt werden wie folgt. „Zulässig sind ausnahmsweise Balkone für die Hanghäuser zur Mecklenburger Landstraße in Richtung zur Mecklenburger Landstraße.“

Begründung. Das entspricht der vorhandenen Bebauung. Die Balkone dieser Hanghäuser entsprechen den Terrassen anderer Gebäude der Siedlung

  • 5) Zu II. 3. Firstrichtung

Der Text nach „...anzuordnen.“ sollte um folgenden Satz ergänzt werden: „Er kann in Querrichtung angeordnet werden, wenn dabei die Nord-Süd-Richtung eingehalten wird.“

Begründung: Das entspricht in vielen Fällen der vorhandenen Bebauung und

steht auch nicht im Widerspruch zu Ihren Erklärungen. 

  • 6) Zu III. Nachrichtlich: Katastrophenschutz

Satz 2 kann und sollte u.E. ersatzlos gestrichen werden. Die Begründung: „Da die Aufenthaltsräume der Wochenendhäuser unterhalb dieser Grenz liegen...“ (d.h. 3,87 m über N.N.), ist u. E kein hinreichender Grund, zusätzlich zu dem Hinweis in der Teilungserklärung noch nachträglich nach dem Verkauf diesen Passus im B-Plan als weitere restriktive Reglementierung aufzunehmen. Außerdem trifft dieser Tatbestand auf sehr viele Wohngebäude auf dem Priwall zu. Sicherlich wird dieser Sachverhalt auch zutreffen auf die noch zu errichtenden Wohngebäude in den Feriendörfern. Hinzu kommt, das die Gebäude der Wochenendhaussiedlung überwiegend erheblich höher gelegen sind als die übrigen bewohnten Flächen auf dem Priwall..

 

Mit freundlichen Grüßen
Verein der Priwall-Wochenendhausbesitzer e.V
Ulrich Klempin

Abgabenachricht: je 1 Ausfertigung info-halber an Herrn Bürgermeister Bernd Saxe und die Bürgerschaftsfraktionen von CDU, SPD, DIE GRÜNEN und FDP.